Satzung des Dorfgemeinschaftsvereins Borstel


 

Satzung

§1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen:
Dorfgemeinschaftsverein Borstel e. V.
2. Er erstreckt sich über das Dorfgebiet und die Gemarkung Borstel.
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 31535 Neustadt-Borstel.

§2
Zweck und Zielsetzung

1. Der Verein will in erster Linie heimatpflegerische und dorfgemeinschaftliche Aktivitäten entfalten.
Dabei sollen vorwiegend folgende Ziele verfolgt werden:
a. Heimatpflege und Heimatkunde
Der Verein will die historische Landesforschung wie die Landes-, Volks- und Heimatkunde
fördern, die Niederdeutsche Mundart sowie die regionale Musik und Kleidung
pflegen, Brauchtumspflege betreiben, eine Chronik oder andere landschaftsbezogene
Literatur herausgeben. Zur Heimatpflege gehören auch der regionale Natur- und Umweltschutz,
die Pflege von öffentlichen Garten- und Parkanlagen, von Wanderwegen und
Wäldern, die Förderung der heimatbezogenen Kultur wie Trachtenpflege, Theateraufführungen
und Denkmalpflege, der Ortsbildschutz und die Durchführung von Aktionen
wie „Unser Dorf soll schöner werden“.
b. Kunst und Kultur
Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden
und bildenden Kunst. Sie schließt die Förderung kultureller Einrichtungen wie Theater und
Museen sowie von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten und Kunstausstellungen mit
ein. Zur Förderung gehören z. B. Chor, Orchester und Spielmarmszug und eine Theatergruppe.
Weiter soll die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten erfolgen. Kulturwerte sind Gegenstände
von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und
künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Museen, Archive und vergleichbare Einrichtungen.
c. Denkmalschutz und Denkmalpflege
Der Verein will die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern
fördern, die von der zuständigen Landesbehörde als Denkmal anerkannt sind.
d. Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
Die Erziehung zielt darauf ab, junge Menschen zu „richtigem“ Verhalten in ihrem sozialen
Umfeld zu veranlassen. Die Trägerschaft eines Spielkreises, Kindergartens, Jugendtreffs
oder auch einer Tageskrippe ist beabsichtigt.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 – 68) der AO 77. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
2
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und politisch neutral.

§4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jeder Borsteler Verein und
Genossenschaften und die Freiwillige Feuerwehr Borstel werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand
des Vereins zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt das Ergebnis seiner Entscheidung
dem Antragsteller mit.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
5. Mitglieder, die sich um Ziele und Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.

§6
Mitgliederbeitrag

1. Die Ausgaben des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe der
Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliederbeitrag ist als Jahresbeitrag ohne Aufforderung im voraus zu entrichten. Der erste
Beitrag ist im Monat des Eintritts fällig.

§7
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist spätestens bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen.
2. durch Tod.
3. durch Ausschluss, der vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben
ist.
Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung über den Ausschluss
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss kann darüber hinaus nur erfolgen,
wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit und Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten
entrichtet werden.
Widerspricht ein Mitglied dem Ausschluss durch den Vorstand, entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig über den Ausschluss.

 

§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes volljährige Mitglied besitzt Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Beschlösse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. Die Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein ideell unterstützen.

§9
Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

 

§10
Mitgliederversammlung

1. Die jährlich vom Vorstand einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet innerhalb der ersten drei Kalendermonate statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser sie für
erforderlich hält oder wenn deren Einberufung von mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe
von Gründen verlangt wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vor dem
Sitzungstermin schriftlich bekannt gegeben werden,und durch öffentlichen Aushang an der
Informationstafel in der Ortsmitte von Borstel.
Aus der Einladung muss die Tagesordnung hervorgehen.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorsitzenden eingereicht werden.
5. Folgende Punkte sollen im Rahmen der Jahreshauptversammlung mindestens behandelt werden:
a. Jahresbericht des Vorstandes
b. Kassen- und Rechnungsbericht
c. Bericht der Kassenprüfer
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahlen
f. Festsetzung des Jahresbeitrages
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
7.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
8. Auf Antrag eines Mitgliedes werden die drei Vorsitzenden in schriftlicher geheimer Wahl gewählt.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den
beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann
derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. I,
9.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll der Mitgliederversammlung
aufzunehmen.welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
zwei gleichberechtigten 2. Vorsitzenden
dem Kassenführer ,
dem stellvertretenden Kassenführer,
dem Schriftführer,
dem stellvertretenden Schriftführer,
den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse und
je einem Beisitzer der Freiwilligen Feuerwehr und der Borsteler Mitglieds- VeI’eine, die
Genossenschaften, sowie des Ortsrates und des Ortsvertrauensmannes.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die beiden 2. Vorsitzenden, der
Kassenführer und der Schriftführer. Zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der
Aufgaben, die die Mitgliederversammlung und die Fachausschüsse auf den Vorstand übertragen
haben.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung innerhalb
des Vorstandes festgelegt ist.

§12
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand mit Ausnahme der Ausschussvorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 4 Jahren gewählt.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet somit auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
4. In der ersten Wahl anlässlich der Gründung des Vereines werden
der erste Vorsitzende
die beiden zweiten Vorsitzenden
der Kassenführer
der stellvertretende Kassenführer
der Schriftführer und
der stellvertretende Schriftführer
:fürdie Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Die Wahlzeit ist an das Amt gebunden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus,
erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Ladungsfrist
beträgt eine Woche. In der Ladung sollen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte aufgeführt
sem.
Die Ladungsfrist kann bis auf zwei Tage verkürzt werden, wenn dies wegen zwingend notwendiger
Entscheidungen erforderlich ist. In diesem Fall kann auf schriftliche Ladung verzichtet werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, kann unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Fristen
erneut zu einer Sitzung geladen werden. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
5
des Vorsitzenden.

§14
Ausschüsse

1. Zur Aktivierung der Vereinsarbeit ist die Bildung von Ausschüssen vorgesehen.
2. Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gebildet.
3. Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Vorstandes vor.
4. Ein Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die durch den
Vorstand bestätigt werden. Der Ausschussvorsitzende ist Vorstandsmitglied.

§15
Kassenprüfer

1. Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfem geprüft.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr mindestens einen Kassenprüfer.
Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre.
3. Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung
nach Ablauf des Geschäftsjahres zu berichten.

§16
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.

§17
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden, zu der vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder
einberufen wurde.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
3. Sind weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen erneut
eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig
4. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt am Rübenberge mit der Auflage, das Vermögen
zweckgebunden, unmittelbar und ausschließlich für den Brandschutz in dem Bereich der Stadt
Neustadt am Rübenberge, Ortsteil Borstel, zu verwenden.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20 10 beschlossen.

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